Urteil zu coronabedingter Betriebsschließung
Am 30.03.2021 hat sich das LAG Düsseldorf (8 Sa 674/20) als erstes Landesarbeitsgericht mit dem Annahmeverzugsrisiko bei coronabedingter Betriebsschließung (wie dies z.B. im Einzelhandel der Fall ist) beschäftigt.
Das LAG hat entschieden, dass den Arbeitgeber generell das Betriebsrisiko trifft:
„Auch eine durch eine Pandemie begründete Betriebsschließung zählt zum vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisiko i.S.v. § 615 Satz 3 BGB. Beschäftigte haben daher gegen ihren Arbeitgeber grds. einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn für die Dauer der coronabedingten Schließung des Betriebs. Insoweit spielt es keine Rolle, ob die Schließung eine gesamte Branche oder nur einzelne Betriebe dieser Branche erfasste bzw. ob die bundesweit, nur in einzelnen Ländern oder lediglich örtlich begrenzt galt.“
Die Arbeitgeber, die keine Kurzarbeit anmelden bzw. nicht anmelden können (z.B. für Minijobber) haben deshalb das nachsehen.