Gebühren des Steuerberaters

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Allgemeine Grundlagen der Gebührenberechnung

Die Berechnung der Gebühren für Steuerberater beruht im Wesentlichen auf der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).

Der Ausgangspunkt für die Gebührenberechnung ist der Gegenstandswert des jeweils vorliegenden Falles. Dieser Gegenstandswert ergibt sich nicht immer sofort automatisch, sondern muss in manchen Fällen erst berechnet werden.

Aus dem Gegenstandswert kann man dann die Gebührenbasis ableiten, indem man eine der Tabellen A bis E aus der StBVV verwendet. Welche Tabelle man im vorgegebenen Fall benutzt, hängt von der konkreten steuerberaterischen Tätigkeit ab. Die Berechnungen in der vorliegenden Internetseite basieren übrigens nur auf den Tabellen A bis C.

Das Gesetz gibt einen Gebührenrahmen vor; dieser reicht von einem Mindestwert bis zu einem Maximalwert, z.B. von 1 / 10 bis 6 / 10. Diese Anteile, welche mit der Gebührenbasis multipliziert werden, sind gesetzlich vorgegeben und richten sich nach den Leistungen des Steuerberaters.


 

Einkommensteuer-Erklärungen

Die im Folgenden berechneten Gebühren für Einkommensteuer-Erklärungen und private Umsatzsteuer-Erklärungen basieren auf der Tabelle A der StBVV. Mit dieser Tabelle ermittelt man aus einem gegebenen Gegenstandswert den vollen Gebührensatz. Der Gebührenrahmen für die einzelnen Leistungen des Steuerberaters ergeben sich aus den gesetzlich vorgegebenen Anteilen dieses vollen Gebührensatzes.

Angenommen, der Steuerberater soll z.B. eine eine Einkommensteuer-Erklärung ohne Ermittlung der Einkünfte erstellen. Der Gegenstandswert betrage € 85.000,00. Dann liefert Tabelle A die volle Gebühr von € 1.341,00. Der gesetzlich vorgeschriebene Rahmen reicht von 1/10 bis zu 6/10 dieses Betrages, also von € 134,10 bis € 804,60.

Bitte beachten Sie, dass es für alle Tätigkeiten sogenannte Mindestgegenstandswerte gibt.

Geben Sie nun bitte in das obere Textfeld für den Gegenstandswert einen Euro-Betrag ein (als ganze Zahl, ohne Tausender-Punkte, ohne Nachkomma-Stellen). Wenn Sie dann auf die Schaltfläche klicken, erscheinen die Gebührensätze für alle hier aufgeführten Steuererklärungen.


Gegenstandswert (GGW):    €

Mindestens   Durchschnittlich Höchstens    

Einkommensteuer-Erklärung ohne Ermittlung der Einkünfte:  
(GGW ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens € 8000,00.)
  1 / 10  3,5 / 10   6 / 10
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Einkommensteuer-Erklärung für nichtselbständige Tätigkeit:  
GGW ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt, jedoch mindestens € 8.000,00.)
  1 / 20  6,5 / 20  12 / 20
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Ermittlung der Einkünfte aus dem Kapitalvermögen (KapV):  
(GGW ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt, jedoch mindestens € 8.000,00.)
  1 / 20  6,5 / 20  12 / 20
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Erklärung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV):  
(GGW ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt, jedoch mindestens € 8.000,00.)
  1 / 20  6,5 / 20  12 / 20
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Betriebliche Steuererklärungen

Die im Folgenden berechneten Gebühren für betriebliche Steuererklärungen basieren ebenfalls auf der Tabelle A der StBVV. Mit dieser Tabelle ermittelt man aus einem gegebenen Gegenstandswert den vollen Gebührensatz. Der Gebührenrahmen für die einzelnen Leistungen des Steuerberaters ergeben sich aus den gesetzlich vorgegebenen Anteilen dieses vollen Gebührensatzes.

Angenommen, der Steuerberater soll z.B. eine eine Umsatzsteuer-Erklärung ohne Ermittlung der Einkünfte erstellen. Der Gegenstandswert betrage € 85.000,00. Dann liefert Tabelle A die Gebührenbasis von € 1.341,00. Der gesetzlich vorgeschriebene Rahmen reicht von 1/10 bis zu 8/10 dieses Betrages, also von € 134,10 bis € 1.072,80.

Bitte beachten Sie, dass es für alle Tätigkeiten sogenannte Mindestegegenstandswerte gibt.

Geben Sie nun bitte in das obere Textfeld für den Gegenstandswert einen Euro-Betrag ein (als ganze Zahl, ohne Tausender-Punkte, ohne Nachkomma-Stellen). Wenn Sie dann auf die Schaltfläche klicken, erscheinen die Gebührensätze für alle hier aufgeführten Steuererklärungen.


Gegenstandswert (GGW):    €

Mindestens   Durchschnittlich Höchstens    

Umsatzsteuer-Voranmeldung:  
(GGW sind 10 % der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens € 650,00.)
  1 / 10  3,5 / 10   6 / 10
 €  €  €

Umsatzsteuer-Erklärung:  
(GGW sind 10 % der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens € 8.000,00.)
  1 / 10  4,5 / 10   8 / 10
 €  €  €

Gewerbesteuer-Erklärung:  
(GGW ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrages und eines Gewerbeverlustes, jedoch mindestens € 8.000,00.)
  1 / 10  3,5 / 10  6 / 10
 €  €  €

Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte:  
(GGW ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens € 8.000,00.)
  1 / 10  3 / 10  5 / 10
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Körperschaftssteuer-Erklärung:  
(GGW ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch mindestens € 16.000,00.)
  2 / 10  5 / 10  8 / 10
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Jahresabschluss


Die im Folgenden berechneten Gebühren für die Einkommensteuer-Erklärung basieren auf der Tabelle B der StBVV. Mit dieser Tabelle ermittelt man aus einem gegebenen Gegenstandswert den vollen Gebührensatz. Der Gebührenrahmen für die einzelnen Leistungen des Steuerberaters ergeben sich auch hier aus den gesetzlich vorgegebenen Anteilen dieses vollen Gebührensatzes.

Angenommen, der Steuerberater soll z.B. einen Jahresabschluss erstellen. Der Gegenstandswert betrage € 1.000.000,00. Dann liefert Tabelle B die Gebührenbasis von € 948,00. Der gesetzlich vorgeschriebene Rahmen reicht von 10/10 bis zu 40/10 dieses Betrages, also von € 948,00 bis € 3.792,00.

Geben Sie nun bitte in das obere Textfeld für den Gegenstandswert einen Euro-Betrag ein (als ganze Zahl, ohne Tausender-Punkte, ohne Nachkomma-Stellen). Wenn Sie dann auf die Schaltfläche klicken, erscheinen die Gebührensätze für alle hier aufgeführten steuerberaterischen Tätigkeiten.


Gegenstandswert (GGW):    €

Mindestens   Durchschnittlich Höchstens    

Aufstellen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV): 
(GGW: Mittel zwischen der berichtigten Bilanzssumme und der betrieblichen Jahresleistung.)
 10 / 10  25 / 10  40 / 10
 €  €  €

    2 / 10   7 / 10   12 / 10
Erstellung eines Anhanges: 
(GGW: Mittel zwischen der berichtigten Bilanzssumme und der betrieblichen Jahresleistung.)  
 €  €  €


Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz:  
(GGW: Mittel zwischen der berichtigten Bilanzssumme und der betrieblichen Jahresleistung.)
  5 / 10  8,5 / 10   12 / 10
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Ableitung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Handelsbilanzergebnis: 
(GGW: Mittel zwischen der berichtigten Bilanzssumme und der betrieblichen Jahresleistung.)
  2 / 10  6 / 10   10 / 10
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  1. Finanzbuchhaltung

Die im Folgenden berechneten Gebühren für die Finanzbuchhaltung basieren auf der Tabelle C der StBVV. Mit dieser Tabelle ermittelt man aus einem gegebenen Gegenstandswert die Gebührenbasis. Der Gebührenrahmen für die einzelnen Leistungen des Steuerberaters ergeben sich auch hier aus den gesetzlich vorgegebenen Anteilen dieses vollen Gebührensatzes.

Angenommen, der Steuerberater soll z.B. die Kontierung und Buchführung durchführen. Der Gegenstandswert betrage € 276.000,00. Dann liefert Tabelle C die volle Gebühr von € 303,00. Der gesetzlich vorgeschriebene Rahmen reicht von 2/10 bis zu 12/10 dieses Betrages, also von € 60,60 bis € 363,60.

Geben Sie nun bitte in das obere Textfeld für den Gegenstandswert einen Euro-Betrag ein (als ganze Zahl, ohne Tausender-Punkte, ohne Nachkomma-Stellen). Wenn Sie dann auf die Schaltfläche klicken, erscheinen die Gebührensätze für alle hier aufgeführten steuerberaterischen Tätigkeiten.


Gegenstandswert (GGW):    €

Mindestens   Durchschnittlich Höchstens    

Buchführung einschließlich Kontieren der Belege und der Umsatzsteuer-Voranmeldung: 
(GGW ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.)  
  2 / 10   7 / 10  12 / 10
 €  €  €

Buchführung nach vom Mandanten kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen:
(GGW ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.)
  1 / 10  3,5 / 10   6 / 10
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Überwachung der Buchhaltung des Mandanten:
(GGW ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.)
  1 / 10  3,5 / 10   6 / 10
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Literaturhinweis

[1] Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

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