Jahresabschlussprüfungen

Je nach Größe des Unternehmens können Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften unterschiedlichen Prüfungspflichten unterliegen. Kleine Kapitalgesellschaften unterliegen z.B. nicht der Prüfungspflicht d.h. ihre Rechnungsunterlagen müssen nicht durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften hingegen sind gesetzlich dazu verpflichtet ihre Rechnungsunterlagen durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer prüfen zu lassen (§ 319 Abs. 1 S. 1 HGB). Hierbei ist aber nur der Wirtschaftsprüfer befugt auch große Kapitalgesellschaften zu überprüfen.

Der Umfang des Jahresabschlusses bemisst sich nach der Haftung des Unternehmens. Bei Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (GmbH & Co KG) besteht der Jahresabschluss aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie einem Anhang. Neben dem Jahresabschluss müssen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter einen Lagebericht aufstellen (§ 264 Abs.1 i.V.m. § 264a HGB). Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften mit einer natürlichen Person als Vollhafter (OHG, KG) unterliegen dieser Pflicht nicht. Sie sind lediglich dazu verpflichtet einen einfachen Jahresabschluss nach § 242 Abs. 1 HGB aufstellen, solange sie nicht unter das Publizitätsgesetz (als Großunternehmen) fallen.

Die Kanzlei MerzArnoldWüpper bietet Ihnen im Bereich Wirtschaftsprüfung ein umfassendes und erfahrenes Kompetenzteam.

Unsere Leistungen im Rahmen des Prüfungsbereichs umfassen im Einzelnen:

  • Prüfung der Erklärung zum Corporate Governance Kodex nach § 161 Aktiengesetz
  • Gesetzliche und freiwillige Prüfungen bei Unternehmen sämtlicher Rechtsformen
  • Prüfung von Einzel- und Konzernabschlüssen
  • Prüfung von Konzernlageberichten
  • Übernahme von statuarischen Prüfungen
  • Prüfung von gemeinnützigen Einrichtungen (Stiftungen und Vereine)
  • Prüfung von Eröffnungs-, Zwischen- oder Schlussbilanzen aus gesetzlichen oder sonstigen Anlässen (Beteiligungserwerb, Kapitalerhöhung, Aufnahme neuer Gesellschafter, Ausscheiden von Gesellschaftern)
  • Prüfung von Sonder- und Planbilanzen
  • Plausibilitätsprüfungen im Rahmen der Abschlusserstellung
  • Jahresabschlussanalysen mit Mehrjahresvergleichen und Erfolgsanalysen