Jahressteuergesetz 2020 (JStG)

Mit dem gestiegenen Online-Handel in Corona-Zeiten sieht der Gesetzgeber zum Jahressteuergesetz 2020 neue Regeln vor. Die Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digital-Pakts soll ab 01.07.2021 im deutschen Recht gelten, mögliche zeitliche Verzögerungen nicht ausgeschlossen.

Was sind die Neuerungen im Online-Handel?

  1. Der Begriff „Versandhandel“ ändert sich ab 01.07.2021 und heißt dann „Fernverkäufe“.
  2. Fernverkäufe werden ab einem Gesamtbetrag von 10.000,- € jährlich einheitlich in einer gesonderten Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt. Das gilt für sämtliche Lieferungen in alle EU-Staaten, Dieses System nennt sich One-Stop-Shop, kurz OSS.
  3. Die Umsatzsteuer wird an das BZSt überwiesen und von dort aus weiter an die verschiedenen Staaten verteilt.
  4. Marktplätze wie Amazon können in bestimmten Fällen als Zwischenlieferant eingeschaltet werden. Dadurch entsteht eine neue Haftungssituation für die Umsatzsteuer der Beteiligten.

Vorteile für Händler bei der Umsatzsteuer

Für Händler aus Deutschland wird der EU-Handel einfacher: Sie benötigen keine Umsatzsatzsteuer-Registrierung mehr für einzelne Länder, somit entfallen die unterschiedlichen Lieferschwellen.

Nachteile hinsichtlich unterschiedlicher Steuersätze in der EU

Händler müssen von allen EU-Staaten, in die sie liefern, die unterschiedlichen Steuersätze für ihre Waren kennen.

Der Regierungs-Entwurf zum Jahressteuergesetz 2020 sieht außerdem eine Reihe von redaktionellen Anpassungen, Fehlerkorrekturen und Folgeänderungen vor. So ist geplant, die Steuerbefreiung der Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld zu verlängern.
Über die weitere Entwicklung informieren wir Sie regelmäßig an dieser Stelle.

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