Online-Händler aufgepasst

Wir hatten an dieser Stelle schon einmal grundsätzlich darüber informiert, dass das Mehrwertsteuer-Digitalpaket in der Mache ist.


Nun ist es so weit: am 01. Juli 2021 tritt es in Kraft und betrifft vor allem kleine Online-Händler, die aufgrund der Corona-Pandemie in den letzten Monaten vom Ladenverkauf zum Verkauf per Internet übergegangen sind.

Zusammengefasst bedeutet die neue Regelung, dass sog. Fernverkäufe (die den bisherigen „Versandhandel“ ablösen) ab einem Gesamtbetrag von 10.000 € jährlich für alle Lieferungen in alle EU-Staaten einheitlich in einer gesonderten Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt wird (sog. One-Stop-Shop, kurz OSS). Die Umsatzsteuer wird an das BZSt überwiesen und von dort auf die verschiedenen Staaten verteilt.

Sie können sich bereits beim BZSt dafür registrieren: BZSt - One-Stop-Shop, EU-Regelung

Der Vorteil für den deutschen Händler: er braucht sich nicht mehr in den einzelnen Ländern umsatzsteuerlich registrieren lassen. Die unterschiedlichen Lieferschwellen fallen weg. Der Nachteil besteht vor allem darin, dass er von allen EU-Staaten, in die er liefert, die unterschiedlichen Steuersätze auf seine Waren kennen muss.

Aber Vorsicht: wenn Sie Amazon PAN EU Fulfillment nutzen, könnten aufgrund der Vorschrift über das sog. Innergemeinschaftliche Verbringen die Vorteile wegbrechen. Lassen Sie sich hier im Detail beraten und treffen dann erst Ihre Entscheidung, ob Sie am OSS-Verfahren teilnehmen möchten bzw. überhaupt können.

Mehr dazu erfahren Sie selbstverständlich von unseren Steuerberatern. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

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Wichtiges zum One-Stop-Shop auf einen Blick

Start für den One-Stop-Shop (OSS) ist der 1.07.2021 und stellt die Basis für die Umsetzung der EU-Mehrwertsteuerreform dar.

Mit dem Verfahren One-Stop-Shop ist dann nur noch eine zentrale Registrierung im Heimatland des Unternehmens notwendig.
Gesonderte Umsatzsteuermeldungen in einzelnen Ländern werden damit weitgehend entfallen.

Transaktionen bei der Nutzung von Fulfillment-Centern (beispielsweise Amazon) sind möglicherweise nicht über OSS abzuwickeln.

Grundsätzlicher Hinweis zu Verkäufen außerhalb von Deutschland

Ab dem 1.7.2021 ist bei einem Umsatz von 10.000,00 € im Jahr und für alle EU-Länder zusammen und darüber die Mehrwertsteuer in Ausland, also im Bestimmungsland der Lieferung, zu entrichten. Für jedes Land muss eine gesonderte Umsatzsteueranmeldung erfolgen, die in eine gemeinsame Anmeldung beim Bundeszentralamt für Steuern integriert werden.
Mit einem One-Stop-Shop (kurz OSS) kann die gesamte Mehrwertsteuer im EU-Binnenmarkt bei einer zentralen Stelle, bei der Sie sich registrieren lassen können, abgewickelt werden.

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