Corona Bonus

Die Corona-Prämie (oder: Corona-Bonus) begleitet uns schon seit Ausbruch der Krise im März.

Zuerst war die Rede von Verkäuferinnen und Pflegepersonal, die hier steuerfreie Lohnbestandteile erhalten sollten. Ab Juni aber enthält endlich das Corona-Steuerhilfegesetz folgenden Passus:
„Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro“ (§ 3 Nr. 11a EStG).

Die Uhr tickt! Nur bis Ende Dezember noch kann ein Corona-Bonus gewährt werden.

Eine Verlängerung wird zwar diskutiert, ist aber noch ungewiss.
Bitte beachten Sie: er gilt für alle Arbeitnehmer aller Branchen. Ob Vollzeit oder Teilzeit spielt keine Rolle.
Auch geringfügig Beschäftigte profitieren davon. Sogar angestellte Geschäftsführer können die Prämie erhalten.

Übrigens heißt es: „vom Arbeitgeber“. Das heißt, auch in mehreren Arbeitsverhältnissen ist die Zahlung pro Arbeitgeber möglich.
Und natürlich hat sie keine Auswirkung auf das Kurzarbeitergeld; sozialversicherungsfrei ist sie auch.
Aber: sie muss zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gezahlt werden. Das bedeutet, eine sogenannte Entgeltumwandlung ist nicht möglich. Es geht also leider nicht, das sonst üblicherweise gezahlte Weihnachtsgeld steuerfrei auszuzahlen.

Die Höchstgrenze im Jahr beträgt 1.500 €. Es handelt sich um einen Freibetrag: darüber hinaus gezahlte Beträge sind steuerpflichtig.

Es ist ein schöner Zug des Gesetzgebers, den Arbeitnehmern die Steuerfreiheit zu gewähren. Tätig werden müssen allerdings die Arbeitgeber. Einen Anspruch hat der Arbeitnehmer nicht.

 

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